§ 41 FGG 2019 Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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