§ 50c FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(3) Abschnitt Ib in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(4) Der § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 9 bis 9d treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft; sie sind auf Zeiträume vor diesem Stichtag noch anzuwenden.

In Kraft seit 27.06.1992 bis 31.12.9999
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