§ 7 FachKBV Prüfungstermin

FachKBV - Fachkundebeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.

In Kraft seit 21.02.2007 bis 31.12.9999
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