§ 24 EU-PolKG Verarbeitung daktyloskopischer Daten

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen den Zugriff auf die gemäß § 75 SPG verarbeiteten daktyloskopische Daten im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen daktyloskopischen Daten vergleichen können.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen die von Sicherheitsbehörden ermittelten daktyloskopischen Daten mit jenen abzugleichen, die von den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Kommt es bei einem solchen Abgleich zu einer Übereinstimmung, dürfen diese Daten und dazu gehörige Informationen von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Wird eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über daktyloskopischen Daten und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 EU-PolKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 EU-PolKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 EU-PolKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 EU-PolKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 EU-PolKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-PolKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 EU-PolKG
§ 25 EU-PolKG