§ 16c ETG 1992 Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:

1.

Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;

2.

die Kohärenz;

3.

die Transparenz;

4.

die Offenheit;

5.

der Konsens;

6.

die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;

7.

die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;

8.

die Effizienz;

9.

die Gesetzeskonformität;

10.

die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).

(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.

(3) Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß § 16g verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

(4) Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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