§ 14 EichstellenV

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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