Art. 6 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

1.

(Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)

2.

Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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