§ 6a EO Ersuchen um Vollzug

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.

(3) Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 6a EO


Entscheidungen zu § 6a EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 EO
§ 7 EO