§ 54f EO Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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