§ 473 EO Zustellung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024
§ 473.Paragraph 473,

Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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