§ 366 EO Kostenvorschuss

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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