§ 288 EO Erlös aus Freihandverkauf

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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