§ 23a EO Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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