§ 171 EO Zustellung des Versteigerungsedikts

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

38 Entscheidungen zu § 171 EO


Entscheidungen zu § 171 EO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 3 EO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 6 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 170b EO
§ 172 EO