§ 9 EKV Informationen zur Zuverlässigkeit

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:

1.

ob gegen ihn

a)

ein Ermittlungsverfahren wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder

b)

zu einem früheren Zeitpunkt ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden ist;

2.

ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

3.

ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war, sofern der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

3a.

ob gegen ihn als Schuldner ein Exekutionsverfahren anhängig ist oder im letzten Jahr Exekutionsmaßnahmen gesetzt worden sind;

4.

ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;

5.

ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde, ein Gericht, einen sonstigen Selbstverwaltungskörper oder eine berufliche Vertretung nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;

6.

ob er in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde;

7.

ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren

a)

als Partei an einem Verwaltungsverfahren oder einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt war, wenn das Verfahren geeignet ist, alleine oder gemeinsam mit anderen Informationen die Integrität des Anzeigepflichtigen in Zweifel zu ziehen, oder

b)

gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, einschließlich eines Ausschlusses als Leitungsorgan.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.

(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiters zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.

(4) Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich jedem Unternehmen gemäß § 10 Z 2 und jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 zu machen. Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um keine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich aller Unternehmen, die vom Anzeigepflichtigen kontrolliert werden, hinsichtlich aller Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können und hinsichtlich jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen. Sind auf Grund dieses Absatzes zu übermittelnde Informationen für den Anzeigepflichtigen nicht verfügbar, so hat er dies zu begründen.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind mittels Strafregisterbescheinigung oder einem vergleichbaren ausländischen Nachweis zu belegen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 7 sind mittels behördlicher Bescheinigungen, soweit verfügbar, zu belegen.

In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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