§ 54 EisbG Zweck

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

1.

durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,

2.

durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3.

durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und

4.

durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

zu gewährleisten.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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