§ 45 EisbG Beseitigung eingetretener Gefährdungen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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