§ 31d EisbG Berührte Interessen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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