§ 244 EisbG Vollziehung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,

3.

hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betraut.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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