§ 32 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Macht das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht, die Ausführung einer Anlage auf verschiedene Weise zu begehren, Gebrauch, so hat das Gericht über die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der vorgeschlagenen Arten der Ausführung zu entscheiden und dem Eisenbahnunternehmen die Auswahl vorzubehalten. Wenn das Eisenbahnunternehmen nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung bei Gericht die Erklärung abgibt, für welche Art der Ausführung es sich entscheidet, kann der Enteignete begehren, daß dem Eisenbahnunternehmen gegenüber die Annahme gelte, daß es sich für die Art der Ausführung entschieden habe, für die der höchste Entschädigungsbetrag ermittelt worden ist.

(2) Das Gericht hat auf Ansuchen einer Partei das Ergebnis der Auswahl unter Angabe des zu leistenden Entschädigungsbetrages mit Beschluß auszusprechen.

In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 EisbEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 EisbEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 EisbEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 EisbEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 EisbEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 EisbEG
§ 33 EisbEG