§ 31 EisbBFG Anwendungsbereich

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 1 § 2, die Art. 3 bis 23 und der Art. 25 des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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