§ 27 EIRAG Zulassung zur Eignungsprüfung

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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