§ 11 EIRAG Eintragungsverfahren

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.

§ 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 EIRAG
§ 12 EIRAG