Gesamte Rechtsvorschrift EHG

Entwicklungshelfergesetz

EHG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.12.2018

§ 1 EHG


(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.

(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2 EHG


Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

§ 3 EHG


Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen, der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4 entsprechen muß.

§ 4 EHG


Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;

2.

die Höhe des Entgeltes;

3.

die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;

4.

die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;

5.

die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;

6.

spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;

7.

die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

§ 5 EHG


Der Vorbereitungsvertrag gemäß § 3 und der Einsatzvertrag gemäß § 4 können auch Teile eines Vertrages für die gesamte Dauer der Beschäftigung der Fachkraft sein.

§ 6 EHG


Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1968 (Anm.: Richtig: BGBl. Nr. 461/1969), in der jeweils geltenden

Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.

§ 6a EHG


Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß § 4 Z 3.

§ 7 EHG


(1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer vereinbart und ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.“

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Ablebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der Versicherungssumme gemäß Abs. 1 reduzierten Versicherungssumme;

4.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

§ 8 EHG


(1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

§ 9 EHG


(1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

§ 10 EHG


Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.

§ 11 EHG


Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 12 EHG


Die der Fachkraft nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte können durch Vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Nachteil der Fachkraft nicht verändert werden. Für die Fachkraft günstigere bestehende oder abzuschließende Regelungen sind zulässig.

§ 13 EHG


Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 EHG


Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten.

§ 15 EHG


Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

1.

des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

2.

des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 EHG


Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.

§ 16a EHG


(1) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) § 2, § 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und die §§ 13, 14, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 17 EHG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

5.

im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Artikel

Art. 79 EHG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Entwicklungshelfergesetz (EHG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 10. November 1983 über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz)
StF: BGBl. Nr. 574/1983 (NR: GP XVI RV 36 AB 129 S. 18. BR: AB 2758 S. 439.)

Änderung

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 187/2013 (NR: GP XXIV RV 2375 AB 2450 S. 213. BR: AB 9075 S. 823.)

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