§ 75 EheG Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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