§ 6 EheG Verwandtschaft

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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