Art. 20 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.

In Kraft seit 24.08.1948 bis 31.12.9999
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