§ 4 EE-AV Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG

EE-AV - EU/EWR - Anerkennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsBestattung,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
    3. 3.Ziffer 3Gastgewerbe,
    4. 4.Ziffer 4Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
    5. 5.Ziffer 5Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,
    6. 6.Ziffer 6Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
    7. 7.Ziffer 7Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.
In Kraft seit 04.03.2023 bis 31.12.9999
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