§ 27a EAG-VO Übergangsbestimmung

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Abweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.

(2) Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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