§ 15 EAG-VO Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 EAG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 EAG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 EAG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 EAG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 EAG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EAG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 EAG-VO
§ 16 EAG-VO