§ 57 DPL 1972 Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dem Beamten, der den Kinderzuschuß für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.

(2) Dem Beamten, der den Kinderzuschluß für zwei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.

(3) Dem Beamten, der den Kinderzuschuß für mindestens drei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.

(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt dem Beamten, der den Kinderzuschuß für dieses Kind erhält, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es einen Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.

(5) Einem Beamten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuß oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in Abs. 1 bis Abs. 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Einem Kind, das einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,–.

(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt dem Beamten, der den Kinderzuschuß für dieses Kind erhält, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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