§ 29 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171,

2.

die Verordnung vom 21. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1848, zur Einführung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren im Lande Österreich,

3.

§ 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955,in der Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I. S. 1047, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und der Verordnung vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I S. 211, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen.

4.

die Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942, deutsches RGBl. 1943 I S. 1,

5.

die Fünfte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179.

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den Bundesminister für Justiz über den Wegfall des Anwendungsbereichs der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, durch die Erteilung der Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu unterrichten.

In Kraft seit 19.06.2015 bis 31.12.9999
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