§ 11 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen, in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.

(2) Bei Drittverwahrung nicht am Ort des Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers nicht aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Drittverwahrers, im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine Ermächtigung zur Sonderverwahrung, Summenverwahrung, unregelmäßigen Verwahrung oder Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.

(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die Sammelverwahrung.

(4) Eine Eintragung oder Anmerkung kann durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen ergibt. Das Verwahrungsbuch kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige Aufzeichnungen ersetzt werden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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