§ 4 CV Controlling der Finanzierungsrechnung

CV - Controllingverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 1 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist monatlich bis zum 5. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der erste Bericht des laufenden Jahres ist für die Monate Jänner bis März zu erstellen.

(3) Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

1.

die Prognoserechnungen und

2.

die Analyse aller Abweichungen.

(4) Einzahlungen, Auszahlungen und Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 1.1 der Anlage 1 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 1.2 der Anlage 1 darzustellen. Auszahlungen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sind untergliedert in fixe und variable darzustellen.

(5) Zweckgebundene und sonstige Einzahlungen können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen Einzahlungen in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Einzahlungen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Auszahlungen gesondert darzustellen.

(6) Es ist gemäß Übersicht 1.3 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den fixen Auszahlungen zum Bundesvoranschlag durch

1.

Mehreinzahlungen gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013,

2.

Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013,

3.

Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 oder

4.

Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013

bedeckt werden oder Rücklagen gebildet werden.

(7) Es ist gemäß Übersicht 1.4 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den variablen Auszahlungen gemäß § 12 Abs. 5 BHG 2013 zum Bundesvoranschlag durch

1.

Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e,

2.

Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 oder

3.

Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013

bedeckt werden oder Rücklagen gebildet werden.

(8) Es ist gemäß Übersicht 1.5 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Einzahlungen aus Mindereinzahlungen oder Mehreinzahlungen resultieren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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