§ 57 ChemG 1996 Überwachung

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

POP-V,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(4) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich

1.

der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

2.

der POP-V,

3.

der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018,

4.

der REACH-V,

5.

der CLP-V,

6.

der EU-OzonV und

7.

der EU-QuecksilberV

ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Abs. 4 zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(6) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

In Kraft seit 16.07.2021 bis 31.12.9999
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