§ 41 CGW Außer-Kraft-Treten

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der geltenden Fassung, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 CGW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 CGW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 CGW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 CGW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 CGW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CGW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 CGW
Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) Fundstelle