Gesamte Rechtsvorschrift BVwG-EV

BVwG-Entschädigungsverordnung

BVwG-EV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BVwG-EV


Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 2 BVwG-EV


Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo der fachkundige Laienrichter bzw. der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.

§ 3 BVwG-EV


Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4 BVwG-EV


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

BVwG-Entschädigungsverordnung (BVwG-EV) Fundstelle


Verordnung des Bundeskanzlers über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Entschädigungsverordnung – BVwG-EV)
StF: BGBl. II Nr. 516/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wird verordnet:

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