§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 181 BVergG 2018 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen§ 182 BVergG 2018 Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas§ 184 BVergG 2018 Freistellung vom Anwendungsbereich§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 187 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 188 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und § 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 193 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 194 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 195 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 196 BVergG 2018 Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration§ 197 BVergG 2018 Vorherige Erkundung des Marktes§ 198 BVergG 2018 Vorarbeiten§ 199 BVergG 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten§ 200 BVergG 2018 Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 189 BVergG 2018
§ 191 BVergG 2018