§ 23c BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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