§ 35 BStG 1971 Vollziehung

BStG 1971 - Bundesstraßengesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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