§ 18 BSchG

BSchG - Beschußgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen oder Bescheide, die die obligatorische Vorlage von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung von Patronen für Handfeuerwaffen zum Gegenstande haben, werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft, so können beide Strafarten nebeneinander zur Anwendung kommen.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 BSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 BSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 BSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 BSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 BSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 BSchG
§ 19 BSchG