§ 2 BSchEG

BSchEG - Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a)

die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;

b)

deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;

c)

deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;

d)

die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;

e)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;

f)

die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;

g)

die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;

h)

die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BSchEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BSchEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BSchEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BSchEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BSchEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSchEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BSchEG
§ 3 BSchEG