§ 52e BRGO 1974 Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

In Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere

1.

in allen Angelegenheiten, die gemeinsame Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen;

2.

Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;

3.

an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52e BRGO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52e BRGO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52e BRGO 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52e BRGO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52e BRGO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BRGO 1974 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52d BRGO 1974
§ 52f BRGO 1974