Art. 7 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.

(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten, die auf Grund der Art. II bis VI eintreten, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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