§ 35 BLKUFG Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47, 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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