Anl. 7 BKVO

BKVO - Beikostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

 

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

 

Tabelle 2

 

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin

 

In Kraft seit 31.05.2012 bis 31.12.9999
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