§ 5 Bgld. VG Persönliche Voraussetzungen

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,

1.

wenn ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder

2.

der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist.

(3) Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.

In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. VG
§ 6 Bgld. VG