§ 2 Bgld. UPV Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten

Bgld. UPV - Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise

1.

in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder

2.

in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder

3.

innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet

zu liegen kommen.

In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. UPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. UPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. UPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. UPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. UPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. UPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. UPV
§ 3 Bgld. UPV