§ 33 Bgld. TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 gilt

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

2.

der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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