§ 37 Bgld. SHG 2000 Anspruch

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.

(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.

(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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